Category Nezaradené
Ein Buch mit der Aufschrift Handelsgesetzbuch, die slowakische Flagge und die Burg Bratislava im Hintergrund.

Am 17. August 2026 ist das neue Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (im Folgenden „Handelsregistergesetz“) in Kraft getreten. Das neue Gesetz bringt mehrere wesentliche Änderungen im Bereich der Eintragungen im Handelsregister sowie der rechtlichen Regelung von Handelsgesellschaften mit sich.

Eine der bedeutendsten Neuerungen besteht darin, dass die im Handelsregister veröffentlichten Angaben nunmehr rechtsverbindlich sind. Dies soll zur Verringerung des administrativen Aufwands für Unternehmer beitragen, da die im Handelsregister enthaltenen Angaben nunmehr für rechtliche Zwecke verwendet werden können.

Die neue Rechtsregelung bringt jedoch auch Änderungen mit sich, die unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Unternehmer haben. Besonders hervorzuheben ist die Einführung der Anforderung einer qualifizierten Form bei bestimmten Rechtsgeschäften. Eine amtlich beglaubigte Unterschrift, die bei bestimmten Rechtsgeschäften bislang ausreichend war, wird von der Registerbehörde künftig nicht mehr akzeptiert. Bei bestimmten Dokumenten wird daher deren Errichtung in Form einer notariellen Urkunde oder deren Autorisierung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein.

1. Was bedeutet die Autorisierung eines Dokuments durch einen Rechtsanwalt?

Angesichts der neuen Anforderungen an die Form bestimmter Dokumente ist es sinnvoll, näher zu erläutern, was unter der Autorisierung durch einen Rechtsanwalt zu verstehen ist.

Für die Zwecke des Handelsregisters bedeutet Autorisierung insbesondere die Erstellung des Gründungsdokuments einer Handelsgesellschaft, eines Vertrags über die Übertragung eines Geschäftsanteils oder einer Gesellschaftervereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Im Rahmen der Autorisierung hat der Rechtsanwalt insbesondere:

die Identität der Vertragsparteien und ihrer Vertreter festzustellen;

zu prüfen, ob der Vertrag oder das Dokument mit dem Gesetz und den guten Sitten vereinbar ist;

zu prüfen, ob durch den Abschluss des Vertrags oder die Vornahme des Rechtsgeschäfts ein Umstand eintreten könnte, der einen Schaden begründet.

Der Rechtsanwalt bestätigt die Autorisierung durch eine Autorisierungsklausel. Diese enthält insbesondere die Erklärung des Rechtsanwalts, dass er bei der Erstellung des Dokuments gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 586/2003 Slg. über die Rechtsanwaltschaft und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über das Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Rechtsanwaltsgesetz“), vorgegangen ist.

Darüber hinaus enthält die Autorisierungsklausel Angaben über die Anzahl der Seiten des Dokuments, den Ort und das Datum der Ausstellung der Autorisierungsklausel, den Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts, seine Unterschrift sowie seinen Stempel mit Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei und der Eintragungsnummer im Verzeichnis der Rechtsanwälte.

Der Rechtsanwalt hat das Dokument am Tag der Autorisierung außerdem im Zentralen Register der Autorisierungen zu hinterlegen, das von der Slowakischen Rechtsanwaltskammer geführt wird.

2. Welche Rechtsgeschäfte erfordern künftig eine qualifizierte Form?

Die neue Rechtsregelung führt bei mehreren bedeutenden Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgesellschaften die Anforderung einer qualifizierten Form ein.

Gründung einer Handelsgesellschaft
Bei der Gründung einer Handelsgesellschaft muss der Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde künftig in Form einer notariellen Urkunde errichtet oder durch einen Rechtsanwalt autorisiert werden. Eine amtlich beglaubigte Unterschrift, die unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bislang ausreichend war, stellt künftig nicht mehr die erforderliche Form des Dokuments dar.

Übertragung eines Geschäftsanteils
Die Änderungen betreffen auch die Übertragung eines Geschäftsanteils. Für den Vertrag über die Übertragung eines Geschäftsanteils wird künftig ebenfalls eine qualifizierte Form erforderlich sein, d. h. eine notarielle Urkunde oder eine Autorisierung durch einen Rechtsanwalt.

Änderung des Gesellschaftsvertrags
Eine qualifizierte Form ist auch bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, durch die das Verhältnis der Stimmrechte der Gesellschafter oder das Verhältnis der Geschäftsanteile geändert wird.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist hierfür eine notarielle Niederschrift über den Verlauf der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Bei einer Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Anforderung der qualifizierten Form entweder durch eine notarielle Urkunde oder durch eine Autorisierung durch einen Rechtsanwalt erfüllt werden.

Weitere bedeutende Rechtsgeschäfte bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („s.r.o.“) wird die qualifizierte Form auch bei weiteren bedeutenden Rechtsgeschäften erforderlich sein.

Der Verlauf der Gesellschafterversammlung muss in Form einer notariellen Niederschrift beurkundet werden, wenn Gegenstand der Tagesordnung die Genehmigung folgender Entscheidungen ist:

a) eine Entscheidung, durch die ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Verhältnis der Stimmrechte der Gesellschafter bestimmt wird;

b) eine Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, wenn dadurch das Verhältnis der Geschäftsanteile geändert wird;

c) eine Entscheidung über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern.

Grenzüberschreitende Umwandlungen und Änderungen der Rechtsform
Nach dem neuen Handelsregistergesetz wird eine notarielle Urkunde auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen und Änderungen der Rechtsform erforderlich sein, und zwar insbesondere bei:

a) dem genehmigten Projekt einer grenzüberschreitenden Umwandlung oder einer Änderung der Rechtsform (alternativ ist auch eine Autorisierung durch einen Rechtsanwalt möglich);

b) dem Beschluss des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterversammlung über die Genehmigung des Entwurfs des Projekts einer grenzüberschreitenden Umwandlung oder einer Änderung der Rechtsform.

3. Notare als Registerführer auch für weitere Rechtsformen

Eine der praktischen Neuerungen ist die Erweiterung der Möglichkeiten, Anträge über einen als Registerführer tätigen Notar einzureichen.

Unternehmer können künftig wählen, ob sie ihren Antrag auf Eintragung oder Änderung von Angaben im Handelsregister direkt beim Registergericht einreichen oder die Dienstleistungen eines Notars in Anspruch nehmen.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Notar als Registerführer vor allem Erstregistrierungen und Änderungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchführen. Die neue Rechtsregelung erweitert diese Möglichkeit auch auf Aktiengesellschaften und weitere im Handelsregister eingetragene Rechtsformen.

Die erweiterten Befugnisse der Notare sind jedoch nicht uneingeschränkt. Eine wichtige Regelung besteht darin, dass ein Notar als Registerführer keine Eintragung auf Grundlage von Dokumenten vornehmen darf, die er selbst erstellt hat.

Wenn ein Unternehmer beispielsweise die Gründungs- oder sonstigen relevanten Dokumente von einem bestimmten Notar erstellen lässt, darf derselbe Notar anschließend die Eintragung auf Grundlage dieser Dokumente nicht durchführen.

Ziel dieser Regelung ist insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Wahrung der Unparteilichkeit des Notars bei der Ausübung seiner Registertätigkeit.

Aus der Zuständigkeit eines Notars als Registerführer sind gleichzeitig bestimmte weitere Fälle ausgeschlossen. Ein Notar darf keine Ersteintragung oder Änderung einer Eintragung im Zusammenhang mit Umwandlungen von Handelsgesellschaften registrieren, und zwar weder bei innerstaatlichen noch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, einschließlich solcher infolge einer grenzüberschreitenden Änderung der Rechtsform.

Ebenso ausgeschlossen sind Anträge von Antragstellern, die von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit sind, sowie Anträge, die über ein Einheitliches Kontaktzentrum eingereicht werden.

4. Reservierung eines Firmennamens bereits vor der Gründung der Gesellschaft

Eine wichtige praktische Neuerung für Unternehmer ist die Möglichkeit, einen Firmennamen bereits vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu reservieren.

Die Reservierung erfolgt elektronisch über ein spezielles Portal und dient dazu, den ausgewählten Firmennamen vorübergehend für den Antragsteller zu sichern.

Die Reservierung gilt für 60 Tage und ist mit einer Gebühr von 50 EUR verbunden.

Während des Zeitraums, für den der Firmenname reserviert wurde, darf derselbe Firmenname weder zugunsten einer anderen Person eingetragen noch für eine andere Person reserviert werden.

Die Reservierung erlischt entweder durch Ablauf der 60-Tage-Frist oder durch die Eintragung des reservierten Firmennamens in das Handelsregister.

Die Bedeutung dieser Neuerung liegt insbesondere darin, dass ein Unternehmer bereits vor der eigentlichen Gründung der Gesellschaft den gewünschten Firmennamen prüfen und vorübergehend „blockieren“ kann.

Dadurch wird das Risiko verringert, dass während der Vorbereitung der Gründungsdokumente oder vor Einreichung des Eintragungsantrags ein anderer Rechtsträger den gewünschten Firmennamen verwendet.

4.1. Schutz vor missbräuchlicher Nutzung der Reservierung

Die Möglichkeit, einen Firmennamen zu reservieren, ist jedoch nicht unbegrenzt.

Das Gericht ist befugt, eine bereits bestehende Reservierung auch von Amts wegen aufzuheben, wenn der reservierte Firmenname offensichtlich schikanös ist oder es sich um einen grob beleidigenden Firmennamen, eine grob beleidigende Bezeichnung oder einen entsprechenden Bestandteil handelt.

Diese Regelung soll verhindern, dass das Reservierungssystem dazu missbraucht wird, Firmennamen ohne tatsächliche unternehmerische Absicht zu blockieren oder für andere missbräuchliche Zwecke zu verwenden.

4.2. Öffentliches Register der reservierten Firmennamen

Die neue Rechtsregelung sieht außerdem die Einrichtung eines Registers der reservierten Firmennamen vor.

Dieses Register soll über ein spezielles Portal öffentlich zugänglich sein und Unternehmern ermöglichen, einfach festzustellen, welche Firmennamen derzeit reserviert sind.

Grundsätzlich kann jedermann die Reservierung eines Firmennamens beantragen. Das Gesetz knüpft die Möglichkeit der Reservierung weder an das Bestehen einer bestimmten Gesellschaft noch an eine bestimmte Stellung des Antragstellers.

Bei der Reservierung müssen weder Gründungsdokumente noch andere vergleichbare Unterlagen vorgelegt werden.

Neben der Reservierung des Firmennamens kann auch die Ausstellung einer Bescheinigung darüber beantragt werden, ob das Register einen Eintrag zu einem bestimmten Firmen- oder Unternehmensnamen enthält.

Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung wird eine Gebühr von 3 EUR für jede, auch nur begonnene, Seite des Eintrags erhoben.

5. Gesellschaften mit freien Gewerben können ohne vorherige Gewerbeberechtigung eingetragen werden

Bei der Gründung einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstände ausschließlich aus freien Gewerben bestehen, die in Anlage Nr. 4a des Gewerbegesetzes aufgeführt sind, wird es künftig nicht erforderlich sein, vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine gesonderte Gewerbeanmeldung beim Gewerberegister einzureichen.

Dadurch kann sich die für die Eintragung der Gesellschaft erforderliche Zeit um mehrere Tage verkürzen. Die Gewerbeberechtigung entsteht in einem solchen Fall unmittelbar mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Bei der Auswahl der Unternehmensgegenstände ist jedoch darauf zu achten, dass die im Gesetz angegebene genaue Formulierung verwendet wird. Es können höchstens 15 Unternehmensgegenstände ausgewählt werden.

Diese vereinfachte Regelung gilt ausschließlich für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Bei einer späteren Ergänzung oder Änderung des Unternehmensgegenstands einer bereits bestehenden Gesellschaft bleibt das bisherige zweistufige Verfahren bestehen. Das bedeutet, dass zunächst eine gesonderte Gewerbeanmeldung und anschließend die Eintragung der Änderung im Handelsregister erforderlich ist.

6. Abschaffung des Verbots der sogenannten Gesellschaftsketten

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Abschaffung der Begrenzung auf drei Gesellschaften sowie des Verbots der sogenannten Gesellschaftsketten.

Das neue Handelsregistergesetz hat auch zahlreiche Änderungen des Handelsgesetzbuches mit sich gebracht.

In diesem Zusammenhang wurde § 105a des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., des Handelsgesetzbuches, aufgehoben. Diese Bestimmung hatte seit dem Jahr 2002 die sogenannte Kettenbildung von Einpersonen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeschränkt.

Nach dieser Bestimmung durfte eine natürliche Person nicht alleiniger Gesellschafter von mehr als drei Gesellschaften sein. Ebenso durfte eine Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht alleiniger Gründer oder Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft sein.

7. Verkürzung der Frist für die Eintragung grenzüberschreitender Umwandlungen

Eine weitere Änderung, die für Unternehmer von Vorteil sein kann, ist die Verkürzung der Frist für die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung – insbesondere einer Verschmelzung, einer Fusion oder einer Spaltung – einer Handelsgesellschaft.

Die bisherige Frist von 21 Tagen wird auf lediglich 5 Arbeitstage verkürzt.

8. Höhere Geldbußen für Mitglieder der Geschäftsführung bei Verstößen gegen Pflichten nach dem Handelsregistergesetz

Eine weitere Änderung, die für Unternehmer weniger erfreulich sein dürfte, ist die Erhöhung der Geldbußen für Mitglieder der gesetzlichen Organe.

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, einen Antrag auf Eintragung gesetzlich vorgeschriebener Angaben in das Handelsregister einzureichen, oder gegen die Pflicht, gesetzlich vorgeschriebene Dokumente in der Urkundensammlung des Handelsregisters zu hinterlegen, wird die bisherige Geldbuße von 3.310 EUR auf 4.000 EUR erhöht.

Die Geldbuße kann darüber hinaus wiederholt verhängt werden.

9. Qualifizierte Einwendungen

Eine weitere Neuerung des Gesetzes ist die Einführung des Instituts der sogenannten qualifizierten Einwendungen.

Diese können gegen die Ablehnung einer Eintragung durch einen Notar oder gegen eine wiederholte Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung erhoben werden.

Gleichzeitig muss der Antragsteller bei der Einreichung der qualifizierten Einwendungen durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt vertreten sein.

Für die Einreichung qualifizierter Einwendungen ist außerdem eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten.

10. Was bleibt nach der bisherigen Rechtslage bestehen?

Die Änderungen betreffen nicht alle Bestimmungen.

Bei einfachen Änderungen, wie beispielsweise einer Änderung des Firmennamens, des Sitzes der Gesellschaft oder der Anschrift eines Geschäftsführers, bleiben die Voraussetzungen für die Durchführung der Eintragung unverändert.

Für diese Änderungen ist daher weiterhin keine Autorisierung der entsprechenden Dokumente erforderlich.

Solche Änderungen können somit auch weiterhin aus der Ferne abgewickelt werden. Wenn Sie an der Durchführung von Änderungen ohne persönlichen Besuch interessiert sind, finden Sie nähere Informationen sowie die Möglichkeit, die entsprechende Dienstleistung zu bestellen, unter dem entsprechenden Link.

Fazit

Das neue Handelsregistergesetz bringt ab dem 17. August 2026 umfangreiche Änderungen mit sich, die zahlreiche Bereiche der unternehmerischen Praxis betreffen.

Einerseits führt es zu einer Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Verfahren, beispielsweise durch die Möglichkeit der Reservierung eines Firmennamens, die vereinfachte Eintragung einer Gesellschaft mit bestimmten freien Gewerben, die erweiterten Möglichkeiten der Tätigkeit eines Notars als Registerführer sowie die Verkürzung der Frist für die Eintragung grenzüberschreitender Umwandlungen.

Andererseits bringt die neue Rechtsregelung auch neue formale Anforderungen und eine höhere Verantwortung für Unternehmer mit sich.

Bei bestimmten Rechtsgeschäften wird künftig eine qualifizierte Form der Dokumente erforderlich sein, wobei eine amtlich beglaubigte Unterschrift nicht mehr ausreichen wird. Gleichzeitig werden die Geldbußen für die Verletzung bestimmter Pflichten gegenüber dem Handelsregister erhöht.

Für Unternehmer wird es daher wichtig sein, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und ihre internen Verfahren entsprechend anzupassen.

Die neue Rechtsregelung verändert nämlich nicht nur die technische Art und Weise der Eintragung von Angaben in das Handelsregister, sondern greift auch in den Prozess der Gründung, der Änderung und des laufenden Funktionierens von Handelsgesellschaften ein.

Ihre praktische Bedeutung wird sich daher insbesondere bei der täglichen Abwicklung rechtlicher und registerrechtlicher Angelegenheiten zeigen.

top