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Das Handelsregister – Neue gesetzliche Regelung

Am 3. Februar 2026 wurde das Gesetz Nr. 29/2026 Slg. verabschiedet, das mit Wirkung zum 17. August 2026 die rechtliche Regelung des Handelsregisters in der Slowakei grundlegend reformiert. Die neue Gesetzgebung stellt eine umfassende Reform dar, deren Ziel nicht nur die Modernisierung der Registrierungsverfahren, sondern auch die Erhöhung der Rechtssicherheit sowie die Verringerung des administrativen Aufwands für das Unternehmensumfeld ist.

Digitalisierung des Handelsregisters und juristischer Dokumente

Ablösung der bisherigen gesetzlichen Regelung

Das verabschiedete Gesetz ersetzt in vollem Umfang das bislang geltende Gesetz Nr. 530/2003 Slg. über das Handelsregister. Es handelt sich somit um eine grundlegende Neukodifikation, die neue Regeln für die Funktionsweise des Handelsregisters einführt und dabei den Anforderungen einer digitalisierten Wirtschaft sowie einer effizienteren Kommunikation mit den Behörden Rechnung trägt.

Weniger Bürokratie, mehr Effizienz

Eines der Hauptziele der neuen gesetzlichen Regelung besteht in der Verringerung der administrativen Belastung für Unternehmer, insbesondere für Handelsgesellschaften. Ein wesentliches Instrument hierfür ist die Einführung der rechtlichen Verbindlichkeit der im Handelsregister eingetragenen Daten, die zugleich online zugänglich sein werden.

In der Praxis bedeutet dies die Umsetzung des sogenannten „Once-Only“-Prinzips, wonach im Handelsregister eingetragene Daten weder im Geschäftsverkehr noch gegenüber Behörden wiederholt nachgewiesen werden müssen. Gleichzeitig wird die Zusammenarbeit der Behörden beim Datenaustausch gestärkt. Diese Maßnahmen sollen zur Effizienzsteigerung unternehmerischer Tätigkeiten sowie zum Abbau doppelter administrativer Vorgänge beitragen.

Beibehaltung des dualen Registrierungssystems

Die neue gesetzliche Regelung behält das bisherige Modell der sogenannten Dualität der Eintragung in das Handelsregister bei. Registrierungsanträge werden daher weiterhin bearbeitet durch:

  • die Registergerichte; und
  • Registrare, nämlich Notare.

Zugleich verbleibt die Zuständigkeit für bestimmte Verfahren weiterhin bei den Registergerichten, insbesondere für:

  • die Löschung eingetragener Personen aus dem Handelsregister;
  • Umwandlungen und grenzüberschreitende Umwandlungen von Gesellschaften;
  • Anträge, die über die einheitliche Anlaufstelle eingereicht werden; sowie
  • Anträge von von Gerichtsgebühren befreiten Rechtsträgern.

Rechtsvertretung nur durch qualifizierte Personen

Das Gesetz präzisiert zugleich die Regeln der Rechtsvertretung in Registerverfahren mit dem Ziel, unqualifizierte oder unlautere Praktiken bei der Einreichung von Anträgen zu verhindern.

Künftig darf der Antragsteller ausschließlich vertreten werden durch:

  • einen Rechtsanwalt;
  • einen Notar; oder
  • einen Arbeitnehmer des Antragstellers.

Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, dass die eingetragene Person den Antrag selbst und ohne rechtliche Vertretung einreicht.

Höhere Anforderungen an die Form von Dokumenten

Zur Erhöhung der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit der im Handelsregister eingetragenen Daten führt das Gesetz strengere Anforderungen an die Form von Gründungsdokumenten und bestimmter weiterer Unterlagen ein.

Nach der neuen Regelung gilt künftig:

  • das Gründungsdokument jeder Handelsgesellschaft muss entweder in Form einer notariellen Urkunde oder als durch einen Rechtsanwalt autorisierter Vertrag errichtet werden; und
  • dieselbe Anforderung gilt auch für ausgewählte gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, insbesondere:
  • die Erhöhung oder Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals; sowie
  • die Übertragung eines Geschäftsanteils.

Dieser Schritt führt zwar zu höheren formellen Anforderungen, stärkt jedoch gleichzeitig die Rechtssicherheit sowie den Schutz der Beteiligten an Rechtsverhältnissen erheblich.

Fazit

Das neue Gesetz über das Handelsregister bringt eine ausgewogene Kombination aus administrativer Vereinfachung und verschärften formellen Anforderungen dort, wo diese erforderlich sind. Die Einführung der rechtlichen Verbindlichkeit eingetragener Daten sowie die Digitalisierung der Prozesse können die unternehmerische Tätigkeit erheblich erleichtern, während die höheren Anforderungen an Dokumente zu größerer Transparenz und Glaubwürdigkeit des Unternehmensumfelds beitragen sollen.

Unternehmer sollten sich daher frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, insbesondere im Hinblick auf die Form der erforderlichen Dokumente sowie auf die Art und Weise der Einreichung von Anträgen beim Handelsregister.

In den folgenden Beiträgen werden wir die einzelnen legislativen Neuerungen ausführlicher behandeln und diese systematisch aus der Perspektive der praktischen Anwendung analysieren.

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